Satzung des Duisburger Sportclub Kaiserberg 1947 e.V. (Stand 24.06.2014)
§ 1 Name und Sitz
Der Duisburger Tennisclub Kaiserberg 1947 e.V. ändert mit Wirkung vom 31. Oktober 1969 seinen Namen in Duisburger Sportclub Kaiserberg 1947 e.V. und hat seinen Sitz in Duisburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Geschäfts-Nr. …8 VR 632 am 01.01.1956 eingetragen.
Bei den genannten Personen sind sowohl männliche als auch weibliche Mitglieder gemeint.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Duisburger Sportclub 1947 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung; und zwar durch Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er betreibt die Sportarten Tischtennis, Badminton, Eiskunstlauf und Eisstocksport, und festigt die Kameradschaft der Mitglieder durch gesellige Veranstaltungen.
Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann die Aufnahme weiterer Sportarten beschlossen werden. Eine Satzungsänderung wird dadurch nicht erforderlich.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG (Einkommenssteuergesetz) erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Duisburger SC Kaiserberg kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr überschritten hat.
Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied der Jugendabteilung werden.
Die Mitglieder haben Stimm- und Spielrecht; die Aktiven sind in Mannschaften erfasst.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand (s. § 9) mit Stimmenmehrheit endgültig innerhalb von 4 Wochen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 4 Beiträge
Aufnahmegebühr, Halbjahresbeitrag und abteilungsspezifische Zusatzbeiträge werden bei der Mitgliederversammlung des Hauptvereins mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt und durch Banklastschrift eingezogen. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsstrukturübersicht.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die schriftliche Austrittserklärung muss an die Geschäftsstelle erfolgen. Der Clubausweis ist zurückzugeben. Für alle Mitglieder kann der Austritt frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres, und zwar spätestens einen Monat vorher, erklärt werden.
§ 6 Ausschluss und Vereinsstrafen
Der geschäftsführende Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es
- länger als 3 Monate nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung in Rückstand ist.
- durch sein Verhalten Ruf und Belange des Clubs gefährdet oder gegen die Grundsätze des Sports und der Kameradschaft verstößt.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 8 Tagen beim Vorsitzenden des Ehrenrates begründeten Einspruch erheben; über diesen entscheidet der Ehrenrat innerhalb von 4 Wochen.
Vereinsstrafen kann der geschäftsführende Vorstand bei geringen Verstößen in Form eines Verweises, Spiel-, Trainingssperre oder eines Bußgeldes aussprechen. Das Mitglied ist vorher zu hören.
§ 7 Vereinsführung
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. Jeweils bis Ende Juni findet die Mitgliederversammlung statt. Sie wählt die Vorstandsmitglieder, die Kassenprüfer und den Ehrenrat, setzt die Beiträge gemäß §4 fest und beschließt die Änderungen der Satzung. Sie muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Der gesamte geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird entweder durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen oder wenn mindestens 20% der stimmberechtigten dies fordern. Die Einladung hat 14 Tage vor Termin unter Angabe von Gründen zu erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Beschlüsse werden durch einen gewählten Schriftführer protokolliert, sind vom 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 9 Der Vorstand
Der 1. Vorsitzende ist für die Gesamtleitung des Clubs verantwortlich.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) geschäftsführender Vorstand b) erweiterter Vorstand
1 Vorsitzender Leiter der Abteilungen
2 stellvertretende Vorsitzende Sportwarte der Abteilungen
1 Geschäftsführer Vereins – Pressewart
1 Schatzmeister (-in) Vereins – Jugendwart
Saal – und Gerätewart
Zur Durchführung spezieller Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Beisitzer ernennen.
Nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt entsprechend der in der Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge die Neuwahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungsleiter.
Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in jedem Jahr gewählt.
Der Vereins-Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Falls ein Vorstandsmitglied ausfällt, beauftragt der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Verwaltung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Vorstand nach § 26 BGB sind: die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 9, Absatz a.
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
§ 10 Jugend des Vereins
Alle Mitglieder unter 18 Jahren bilden unabhängig von ihrer Abteilungszugehörigkeit gemeinsam die Jugendabteilung des DSC.
Die Jugendversammlung dient zur Wahrung ihrer Interessen. Sie wählt den Vereins-Jugendwart, berät und beschließt eine Jugendordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist, sowie über alle Jugend-Angelegenheiten. Der Vereinsjugendwart beruft die Jugendversammlung ein (mind. 1x pro Jahr), vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder im Vorstand und entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel in Absprache mit der Jugendversammlung.
§ 11 Geldverwaltung
Der für die Geldverwaltung des Clubs zuständige Schatzmeister kann zur Erfüllung von Verpflichtungen über Beiträge bis zu € 1000,- verfügen.
Höhere Beträge bedürfen vorher der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Vierfünftelmehrheit entscheidet. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen dem Stadtsportbund Duisburg für die Förderung des Jugendsports zu.
§ 14 Unterwerfungsklausel Eissportverband
Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen des Eissportverbandes NRW e.V. und seiner übergeordneten Fachverbände – soweit sie diesen Sport ausüben – an und unterwerfen sich deren Gerichtsbarkeit.
Duisburg, des 24.06.2014