Satzung

Satzung des Duisburger Sportclub Kaiserberg 1947 e.V. – Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 21.06.2023

Präambel

Der Verein DSC Kaiserberg 1947 e.V. und alle seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Jedes Amt im DSC Kaiserberg ist allen Geschlechtern gleichermaßen zugänglich. In dieser Satzung ist auf die Nennung der jeweiligen geschlechtsbezogenen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1.Der im Jahre 1947 gegründete Verein führt den Namen Duisburger Sportclub Kaiserberg 1947 e.V. (im folgenden DSC genannt) – ursprünglich wurde er Duisburger Tischtennisclub genannt und am 31. Oktober 1969 umbenannt.

2.Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter VR 1206 eingetragen.

3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

2.Innerhalb des Vereins bestehen für sportliche Aktivitäten folgende Abteilungen:  Tischtennis, Badminton, Eislauf und Eisstockschießen. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von weiteren Abteilungen beschließen. 

3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

2.Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3.Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über alle Aufnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4.Mit der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 § 4 Arten der Mitgliedschaft

1.Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

2.Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3.Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); – durch Ausschluss aus dem Verein; – durch Streichung aus der Mitgliederliste falls das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; – durch Tod des Mitglieds.

2.Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt in Textform an die Geschäftsstelle des Vereins. Für alle Mitglieder kann der Austritt frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum 30.6. oder 31.12. eines Jahres erklärt werden.

3.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste und Vereinsstrafen

1.Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
  • sich grob unsportlich verhält;
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

2.Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3.Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

4.Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5.Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

6.Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Vereins- und Abteilungsbeitrag mehr als 3 Monate in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

7.Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.Vereinsstrafen kann der geschäftsführende Vorstand bei geringen Verstößen in Form eines Verweises, Spiel-, Trainingssperre oder eines Bußgeldes aussprechen. Das Mitglied ist vorher zu hören.

§ 7 Beiträge

1.Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Sonderzahlungen erhoben werden. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsstrukturübersicht. Die Umlagen können max. bis zu einer Höhe von 100 € pro Mitglied und Jahr erhoben werden.

2.Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

4.Von den Mitgliedern, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin per  SEPA-Lastschriftmandat  eingezogen.

5.Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6.Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

7.Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

8.Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand;
  • der Gesamtvorstand;
  • die Jugendversammlung;
  • der Jugendvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte möglichst bis zum 30. Juni durchgeführt werden.

3.Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.  Die Frist beginnt mit dem folgenden Tag des auf der Einladung versehenen Datums.

4.Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird entweder durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. Die Einladung hat 14 Tage vor Termin unter Angaben von Gründen zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.

6.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

8.Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine schriftliche/geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der als anwesend eingetragenen Stimmberechtigten verlangt wird. Bei Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung erfolgt eine elektronische Stimmabgabe.

9.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11.Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

12.Nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt entsprechend der in der Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge die Neuwahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes

13.Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

14.Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

15.Im Übrigen gelten für die virtuelle Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

16.In die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind unter anderem folgende Punkte aufzunehmen:

  • Berichte des Gesamtvorstandes;
  • Bericht der Kassenprüfer;
  • Entlastung des Gesamtvorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
  • Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  • Beschlussfassung über Anträge.

§ 10 Der Geschäftsführende Vorstand

1.Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, die spezielle Aufgabenbereiche übernehmen sowie dem Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2.Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für besondere Aufgaben Beauftragte ernennen.

3.Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

4.Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 11 Der Gesamtvorstand

1.Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  • den Abteilungsleitern
  • dem/der Jugendleiter/in
  • den Sportwarten der Abteilungen

2.Der Gesamtvorstand ist verantwortlich für die strategische Entwicklung des Vereins und die dazugehörigen grundsätzlichen Beschlüsse. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Der Gesamtvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies beantragt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3.Zur Durchführung spezieller Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Beisitzer ernennen, die zur Sitzung des Gesamtvorstandes eingeladen werden können.

§ 12 Abteilungen

1.Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2.Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

§ 13 Ehrenvorsitzende/-mitglieder

Ehrenvorsitzende und -mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Sie haben beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.

§ 14 Vereinsjugend

1.Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2.Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3.Die Jugendversammlung dient zur Wahrung ihrer Interessen. Sie wählt den Vereinsjugendwart, berät und beschließt eine Jugendordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist, sowie über alle Jugendangelegenheiten.

4.Der Vereinsjugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

5.Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 15 Kassenprüfer

1.Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2.Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr.

3.Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse.

4.Die Kassenprüfer können bei Bedarf zur Sitzung des Gesamtvorstandes eingeladen werden.

§ 16 Ehrenrat

1.Die MV wählt drei Mitglieder des Vereins, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören, zu Mitgliedern des Ehrenrats.

2.Der Vorsitzende sollte ein Jurist sein.

3.Die Amtszeit des Ehrenrates beträgt drei Jahre.

4.Der Ehrenrat tritt bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand zusammen.

5.Der Ehrenrat kann bei Bedarf zur Sitzung des Gesamtvorstandes eingeladen werden.

§ 17 Vereinsordnungen

1.Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, legt der Gesamtvorstand nachfolgende Ordnungen fest:

  • Beitragsstrukturübersicht
  • Geschäftsordnung

2.Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 18 Haftung

1.Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Datenschutz

1.Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der DSC die dafür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von seinen Mitgliedern. Der DSC kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen.

2.Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern und DSC und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.

3.Um die Aktualität der gem. Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder des DSC verpflichtet, Veränderungen umgehend dem DSC mitzuteilen.

4.Der DSC und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftrage Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden sollen und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig und aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der DSC und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder und natürlichen Personen berücksichtigt werden.

§ 20 Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins kann nur vom geschäftsführenden Vorstand in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2.Zur Auflösung des Vereins ist eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen dem Stadtsportbund für die Förderung des Jugendsportes zu.

§ 21 Unterwerfungsklausel Eissportverband

1.Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen des Eissportverbandes NRW e.V. und seiner übergeordneten Fachverbände – soweit sie diese Sportarten ausüben – an und unterwerfen sich deren Gerichtsbarkeit.

Duisburg, 21.06.2023